Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH

Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen der Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH (im nachfolgenden Eggersmann genannt) schriftlich bestätigt sind, gelten für den Verkauf und die Lieferung von Waren durch Eggersmann in erster Linie die folgenden Bedingungen. Ferner gelten die Bedingungen des Hamburger Futtermittel-Schlußscheins Nr. 1 a, soweit sie den folgenden Bedingungen nicht im Widerspruch stehen.

1. Erfüllungsort für die Lieferung

Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist Erfüllungsort für die Lieferung die Verladestelle des jeweiligen Lieferwerks, an der die Ware in das zur Beförderung dienende Fahrzeug gelangt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn franko-Lieferungen vereinbart sind, oder die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Bestimmungsort zu liefern ist.

Die Vereinbarung anderer Erfüllungszeiten wird hiervon nicht berührt.

Eggersmann haftet weder für den Zustand der Transportfahrzeuge noch für ein termingerechtes Eintreffen der Transportfahrzeuge am Bestimmungsort.

2. Abholung

Die Abholung von Sackwaren kann nur bis 16 Uhr eines Werktages erfolgen. Die Fahrzeuge mit lose beladenen Mischfuttermitteln werden entsprechend den jeweils geltenden futtermittelrechtlichen Bestimmungen nach Beendigung der Beladung unverzüglich verschlossen. Wird die Ware durch vom Käufer gestellte Fahrzeuge abgenommen, so haben diese gegebenenfalls auch in der zweiten Arbeitsschicht zu empfangen, ohne daß Eggersmann für etwaige dem Käufer durch Überarbeit entstehende Extrakosten aufzukommen hat.

3. Fracht- und Transportgefahr

(1) Wird frei Verladestelle des jeweiligen Lieferwerkes gehandelt, trägt der Käufer die Fracht- und die Transportgefahr.

(2) Bei Verkäufen, die frachtfrei abgeschlossen werden, trägt der Verkäufer die Fracht- und der Käufer die Transportgefahr.

(3) Bei Verkäufen frei oder franko eines Bestimmungsortes trägt der Verkäufer die Transportgefahr und die Kosten bis zu diesem Ort.

4. Nachfrist

Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge eines Verschuldens durch Eggersmann entstanden ist, Schaden erwachsen ist, ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf der Erfüllungsfrist schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts sind in Höhe und Art begrenzt: Sie betragen maximal den Wert einer Lieferung ohne Fracht.

Wird eine Nachfrist bereits vor Ablauf der Erfüllungsfrist gestellt, so hat sie Wirkung zum ersten Geschäftstag nach Ablauf der Erfüllungsfrist. Die Rücknahme einer Nachfrist ist nur mit Zustimmung von Eggersmann zulässig. Sonstige oder weitere Rechte aus Ansprüchen des Käufers wegen Lieferungsverzögerungen sind ausgeschlossen.

5. Erfüllungsort

(1) Wird die Beschaffung von Rohstoffen durch Krieg, Blockade, Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder solchen Beschränkungen gleichzusetzende legislative oder administrative Maßnahmen, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt im In- oder Ausland verhindert oder durch Streik oder Aussperrung behindert und damit die Erfüllung des Vertrages beeinträchtigt, so ist Eggersmann auf Anzeige berechtigt,

a) die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung oder der Auswirkungen der vorgenannten Umstände zu verlängern: Dauert die Behinderung länger als 30 Tage, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, den Vertrag ohne gegenseitige Ersatzansprüche aufzuheben oder

b) mit Zustimmung des Käufers von den garantierten Werten des gehandelten Mischfuttermittels abzuweichen, soweit es das Erfüllungshindernis erforderlich macht, und/oder

c) eventuell nachgewiesene Mehrkosten der Ersatzbeschaffung von Rohkomponenten dem Käufer in dem von den Parteien vereinbarten Umfang zu berechnen.

Kommt eine diesbezügliche Vereinbarung nach b) oder c) nicht zustande, so hat Eggersmann das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu stellenden Nachfrist von zwei Geschäftstagen vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser von dem Erfüllungshindernis betroffen ist.

(2) Entsprechendes gilt bei Streik, Aussperrung, Zerstörung wesentlicher Teile der Fabrikationsanlage oder sonstigen Fällen höherer Gewalt im Herstellerbetrieb.

(3) Wird die Empfangnahme oder Abnahme seitens des Käufers durch einen Fall höherer Gewalt generell verhindert, so kann er das Recht unter 1 a) entsprechend für sich in Anspruch nehmen.

(4) Beruft sich eine Vertragspartei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie auf Verlangen der Gegenpartei hierfür den Nachweis zu erbringen.

6. Sonderkosten

(1) Entstehen nach Ablauf eines Geschäftes beim Bezug von Waren Mehrkosten, kann Eggersmann diese dem Käufer in Anrechnung bringen, wenn sie nachweislich durch Verfügung von hoher Hand verursacht wurden, die in ihren Auswirkungen nicht vorhersehbar waren. In gleicher Weise wirken sich Kostenermäßigungen zugunsten des Käufers aus.

(2) Wer sich im Verzug befindet, geht der Vorteile aus dieser Bestimmung verlustig.

7. Gewicht

(1) Bei Geschäften frei Verladestelle des jeweiligen Lieferwerkes ist das am Abgangsort festgestellte Gewicht maßgebend.

8. Beschaffenheit/Qualität

(1) Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden, so ist gesunde, handelsübliche, unverdorbene Qualität zu liefern.

(2) Bruch und/oder Abrieb/Grus – wenn nicht in außergewöhnlichen Mengen vorhanden – gelten nicht als Grund zu Beanstandungen; entsprechendes gilt bei Ungleichmäßigkeit in Farbe und Mahlung. Änderungen in der Zusammensetzung der Futtermittel sind ohne vorherige Benachrichtigung an den Käufer zulässig, soweit sie sich im Rahmen der gegebenen Garantie bzw. der futtermittelrechtlichen Vorschriften bewegen.

9. Beanstandung

(1) Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet Eggersmann unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:

(2) Mängelrügen muss Eggersmann spätestens am zweiten Geschäftstag nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort telegrafisch/fernschriftlich zugehen. Zwischenverkäufer haben die Anzeige unverzüglich telegrafisch/fernschriftlich weiterzugeben. Die Ware muß sich noch in der Originalverpackung bzw. bei loser Ware im Silo des Empfängers befinden und durch die Eggersmann Futtermittelwerke GmbH nachprüfbar sein.

(3) Mängelrügen sind ausgeschlossen, wenn die Waren weiterversandt, verarbeitet, vernichtet oder verfüttert wurden.

(4) Für verdeckte Mängel, die beiden Vertragsteilen unbekannt sind, ist Eggersmann verantwortlich, wenn diese innerhalb von zwanzig Geschäftstagen nach Übernahme der Ware festgestellt werden.

(5) Für verdeckte Mängel, die zwar Eggersmann bekannt, aber dem Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, haftet Eggersmann auch noch nach Ablauf der genannten Frist von zwanzig Geschäftstagen.

(6) Der Käufer muß Eggersmann verdeckte Mängel unverzüglich nach Kenntnis telegrafisch/fernschriftlich anzeigen.

10. Ansprüche bei abfallender Beschaffenheit/Qualität

(1) Wird die Ware nicht vertragsgemäß befunden, so ist der Käufer berechtigt, von Eggersmann eine Mindervergütung zu verlangen. Gleichwohl muß er die Ware empfangen und vertragsgemäß bezahlen.

(2) Übersteigt der Mindestwert der ganzen Partie im Durchschnitt fünf Prozent, so ist der Käufer berechtigt, die Rücknahme der ihm gelieferten Ware unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises sowie auf der Ware ruhenden Kosten und Zinsen und/oder Ersatzlieferung in vertragsgemäßer Ware zu verlangen. Zu dieser Ersatzlieferung hat der Käufer Eggersmann eine angemessene Frist einzuräumen.

11. Zahlung

(1) Erfüllungsort für die Zahlung ist der Geschäftssitz von Eggersmann bzw. die von ihm angegebene Bank: Die Zahlung gilt als bewirkt, wenn der überwiesene Betrag bei der Bank von Eggersmann eingegangen ist.

(2) Zur Annahme von Wechseln und unbestätigten Schecks sowie Verrechnungsschecks ist Eggersmann ohne Vereinbarung nicht verpflichtet. Wechsel und Schecks gelten erfüllungshalber, nicht als erfüllungsstatt. Der Käufer trägt die Diskontspesen und sonstige Kosten. Die vereinbarten Diskontsätze beruhen auf der Rediskontierbarkeit der Wechsel bei der Deutschen Bundesbank und sind ab Lieferdatum zu zahlen.

(3) Zur Aufrechnung oder zur Zurückhaltung der Kaufsumme ist der Käufer nicht berechtigt, soweit es sich nicht um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung handelt:

(4) Dritte sind ohne Inkasso-Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungsmitteln nicht verpflichtet.

12. Zahlungsverzug

(1) Der Zahlungsverzug gilt als eingetreten, wenn vom Käufer nicht wie vereinbart gezahlt wird.

(2) Bei Zahlungsverzug steht der Eggersmann Futtermittelwerke GmbH neben der Berechtigung auf Zahlung zu klagen und unbeschadet seiner sonstigen Ansprüche vom Tage des Beginns des Verzuges ab Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu.

(3) Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsbedingung vereinbart wurde, ist Eggersmann berechtigt, Zahlung Zug um Zug der Ware zu verlangen. Ist der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung im Rückstand geblieben oder bestehen sonstige berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, kann Eggersmann diese Zahlung selbst dann beanspruchen, wenn andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden und/oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch für solche Umstände, die bei Abschluß des Vertrages vorlagen, aber Eggersmann unbekannt waren.

13. Eigentumsvorbehalt

a) Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.

b) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen, Eigentum von Eggersmann.

c) Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für Eggersmann. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung von Eggersmann nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, nicht der Eggersmann gehörenden Waren, steht Eggersmann das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Waren z. Z. der Vermischung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Sie wird vom Käufer für Eggersmann verwahrt.

d) Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an Eggersmann abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung von Eggersmann nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht Eggersmann gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung oder Vermischung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der, Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.

e) Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn dem Käufer ein Ziel für die Zahlung gewährt ist. Jedoch ist der Käufer in diesem Fall berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor der Bezahlung weiterzuveräußern und weiterzuliefern. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Punkt d) auf Eggersmann übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.

f) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bedingungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen Eggersmann in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

g) Der Eigentumsvorbehalt von Eggersmann ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung aller Forderungen von Eggersmann aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Eggersmann verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach seiner Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, daß mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware für seine eigene oder fremde Rechnung zu versichern.

14. Benachrichtigung

(1) Erklärungen, die an einem Geschäftstag nach 16 Uhr eingehen, gelten als am nächsten Geschäftstag eingegangen.

(2) Zwischenverkäufer haben sämtliche Mitteilungen unverzüglich weiterzugeben.

15. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Ein Zurückbehaltungsrecht ist soweit ausgeschlossen, als dieses Recht des Käufers nicht auf demselben Vertragsverhältnis – das mit früheren bzw. anderen Geschäften zusammenhängt – beruht.

16. Sämtliche Preise verstehen sich auf Basis Normalwasser. Entstehen nach Abschluß eines Geschäfts beim Bezug von Waren oder bei der Fertigung Mehrkosten, so kann Eggersmann diese dem Käufer in Anrechnung bringen. Dies gilt auch für die Erhöhung von Rohstoffpreisen und Löhnen.

17. Die Rechte des Käufers gegenüber Eggersmann sind in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen vollständig aufgeführt. Weitergehende Rechte, insbesondere bei Anspruch auf Wandlung, Kündigung oder Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, bestehen nicht. Dies gilt auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie für den Fall einer Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen und für den Fall der Verletzung von Ersatzlieferungspflichten.

18. Verjährung

Die Verjährung richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Hamburger Futtermittel-Schlußschein Nr. 1 a gilt für die Verjährung nicht.

19. Mündliche Vereinbarungen

Mündlich getroffene Vereinbarungen sind ungültig, wenn sie nicht umgehend durch Eggersmann schriftlich bestätigt werden.

20. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, werden dadurch die üblichen Bestimmungen nicht berührt.

21. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der Heinrich Eggersmann GmbH & Co KG und dem Käufer ist Rinteln.

Adress

Heinrich Eggersmann
Futtermittelwerke GmbH
Bruchweg 11
32699 Extertal
Deutschland

Contact

Tel: 0 57 51 / 1 79 3-0
Fax: 0 57 51 / 1 79 3-19
E-Mail: [email protected]

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